Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-162/01 P, C-163/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5838
EuGH, 29.04.2004 - C-162/01 P, C-163/01 P (https://dejure.org/2004,5838)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-162/01 P, C-163/01 P (https://dejure.org/2004,5838)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-162/01 P, C-163/01 P (https://dejure.org/2004,5838)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouma / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Beusmans / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Edouard Bouma und Bernard M. J. B. Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung

  • EU-Kommission

    Edouard Bouma und Bernard M. J. B. Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Haftung

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugn... isse in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 Art. 3a Abs. 3; ; EGV Art. 235; ; EGV Art. 288 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der dem Rechtsmittelführer dadurch entstanden sein soll, ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    11 Mit Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539, im Folgenden: Urteil Spagl) erklärte der Gerichtshof Artikel 3a Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit für ungültig, als er die Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum gemäß einer Verpflichtung im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 vor dem 31. Dezember 1983 oder ggf. dem 30. September 1983 abgelaufen war, von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach dieser Bestimmung ausschloss.

    12 Im Anschluss an das Urteil Spagl erließ der Rat am 13. Juni 1991 die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35).

    "Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    26 In den Randnummern 44 und 45 des Urteils Bouma (Randnrn. 43 und 44 des Urteils Beusmans) hat das Gericht aus dem Urteil Spagl folgenden Schluss gezogen:.

    Stattdessen kaufte er Milchkälber, zog sie selbst auf und nahm die Erzeugung im Mai oder Juni 1984 mit zwölf Kühen wieder auf (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs zum Urteil Spagl, Slg. 1990, I-4554, Nr. 2).

    39 Sie tragen vor, die Randnummern 39 bis 42 des Urteils Bouma und 38 bis 41 des Urteils Beusmans hätten keine eigenständige Bedeutung, da zum einen die zitierten Urteile nicht die besondere Stellung der SLOM-1983-Erzeuger beträfen und da zum anderen im Urteil Spagl speziell die besondere Stellung dieser Erzeuger im Hinblick auf dieselben allgemeinen Grundsätze behandelt werde.

    48 Mit ihrer ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Randnummern 43 des Urteils Bouma und 42 des Urteils Beusmans das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt zu haben.

    52 Soweit sich Erzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und damit automatisch von der Zuteilung von Quoten ausgeschlossen waren, zu Recht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung berufen konnten, wurde daher im Urteil Mulder I die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen Fassung zugunsten der SLOM-Erzeuger für ungültig erklärt, und im Urteil Spagl wurde dieselbe Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zugunsten der SLOM-1983-Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen im Laufe des Jahres 1983 abgelaufen waren, für ungültig erklärt.

    57 Doch ist entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer festzustellen, dass das Gericht das Urteil Spagl nicht dahin ausgelegt hat, dass allein die rechtliche Möglichkeit eines Erzeugers, Milch zu erzeugen, ihn daran hindere, sich auf eine Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens zu berufen.

    58 Hinsichtlich der Rüge, mit der in den Urteilen Bouma und Beusmans zugrunde gelegten Auslegung des Urteils Spagl werde das Urteil Quiller verkannt, legen die Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, dass das Gericht das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt habe.

    Nichts deute darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Spagl von ihrer Beurteilung habe abweichen wollen.

    62 Das Gericht hat in Randnummer 45 des Urteils Bouma (Randnr. 44 des Urteils Beusmans) aus dem Urteil Spagl lediglich hergeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet habe, dartun müssten, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hätten, damit zusammenhingen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hätten und es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen sei, sie unverzüglich wieder aufzunehmen.

    Genauer gesagt deutet nichts darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Spagl über die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84, der durch die Verordnung Nr. 764/89 eingefügt worden war, nicht im Hinblick auf die Umstände entschieden hat, die die Lage charakterisierten, in der sich Herr Spagl am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung befand.

    75 Dazu ist darauf zu verweisen, dass das Gericht fehlerfrei vorgegangen ist, als es das Urteil Spagl im Licht des im Sitzungsbericht und in den Schlussanträgen des Generalanwalts dargelegten Sachverhalts ausgelegt hat.

    85 Im Urteil Spagl habe der Gerichtshof das Verteidigungsvorbringen zurückgewiesen, dass den SLOM-1983-Erzeugern verwehrt sein müsse, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, wenn sie die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten.

    94 Diese Argumentation, die die Organe wiederholt, in den den Urteilen Spagl, Mulder II und Quiller zugrunde liegenden Rechtssachen, vorgetragen hätten, sei vom Gerichtshof zurückgewiesen worden.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    13 Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) entschied der Gerichtshof, dass die Gemeinschaft für den Schaden haftet, den bestimmte Milcherzeuger erlitten hatten, die Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren und anschließend aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 daran gehindert waren, Milch zu vermarkten.

    16 Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I-203, im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof in den Rechtssachen, die dem Urteil Mulder II zugrunde lagen, über die Höhe der von den Klägern verlangten Entschädigung.

    20 Die beiden Verfahren wurden mit Beschlüssen vom 31. August 1994 bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission) ausgesetzt.

    27 In Randnummer 46 des Urteils Bouma (Randnr. 45 des Urteils Beusmans) hat das Gericht mit folgenden Feststellungen auf das Urteil Mulder II Bezug genommen:.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    - den Anspruch von SLOM-1983-Erzeugern auf Entschädigung im Hinblick auf das Urteil Mulder II fehlerhaft beurteilt habe.

    45 Was insbesondere die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des der Gemeinschaft zur Last gelegten Verhaltens anbelangt, so ergibt sich aus dem Urteil Mulder II (Randnrn. 15 und 16), dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat, dass er Gruppen von Milcherzeugern, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen waren, daran gehindert hat, entsprechend der Verordnung Nr. 857/84 Milch zu liefern.

    Angesichts dieses Urteils hätten der Rat und die Kommission das Recht der SLOM-1983-Erzeuger auf die Zuteilung einer Milchquote und auf eine Entschädigung unter denselben Bedingungen wie die SLOM-1984-Erzeuger wie die Kläger in den Rechtssachen, die zum Urteil Mulder II geführt hätten, anerkannt.

    Diese Voraussetzung füge sich nicht in den Rahmen ein, den der Gerichtshof im Urteil Mulder II vorgegeben habe.

    81 In dieser unzureichend begründeten Randnummer habe das Gericht versucht, aus dem Urteil Mulder II und den Schlussanträgen des Generalanwalts van Gerven in den diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssachen eine zusätzliche Stütze für sein Argument hinsichtlich der Verpflichtung zu gewinnen, die Erzeugung wieder aufzunehmen oder jedenfalls Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen.

    88 Der Gerichtshof hat aus den Maßnahmen, die die Erzeuger in den dem Urteil Mulder II zugrunde liegenden Rechtssachen ergriffen hatten und die im ersten Satz der Randnummer 23 des Urteils Mulder II wiedergegeben werden, abgeleitet, dass diese in geeigneter Weise ihre Absicht kundgetan hätten, die Tätigkeit eines Milcherzeugers wieder aufzunehmen.

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    6 Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (von Deetzen, Slg. 1988, 2355, im Folgenden: Urteil von Deetzen) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

    7 Im Anschluss an die Urteile Mulder I und von Deetzen erließ der Rat am 20. März 1989 die am 29. März 1989 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), damit der von diesen Urteilen betroffenen Kategorie von Erzeugern eine spezifische Referenzmenge zugeteilt werden konnte, die 60 % ihrer Erzeugung während der zwölf Monate vor ihrer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung entsprach.

    46 Aus demselben Grund - Verstoß gegen das schutzwürdige Vertrauen in die Wiederaufnahme der Erzeugung nach dem Ende einer Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 - hatte der Gerichtshof in den Urteilen Mulder I und von Deetzen die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 857/84 in Bezug auf SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungsverpflichtung vor dem 1. April 1984 abgelaufen war, für ungültig erklärt.

    52 Soweit sich Erzeuger, die eine Verpflichtung nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und damit automatisch von der Zuteilung von Quoten ausgeschlossen waren, zu Recht auf ihr schutzwürdiges Vertrauen auf eine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung berufen konnten, wurde daher im Urteil Mulder I die Verordnung Nr. 857/84 in ihrer ursprünglichen Fassung zugunsten der SLOM-Erzeuger für ungültig erklärt, und im Urteil Spagl wurde dieselbe Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 zugunsten der SLOM-1983-Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtungen im Laufe des Jahres 1983 abgelaufen waren, für ungültig erklärt.

    Dieser Gedanke laufe im Übrigen den Urteilen Mulder I und Spagl klar zuwider.

    Somit durften sie nicht darauf vertrauen, dass sie die Erzeugung unter denselben Bedingungen, wie sie vorher galten, wieder aufnehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mulder I, Randnr. 23).

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203) und T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Mit zwei getrennten Rechtsmittelschriften, die am 13. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben E. Bouma und B. Beusmans gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) abgewiesen hat.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 bzw. in der Rechtssache T-73/94 aufzuheben;.

    58 Hinsichtlich der Rüge, mit der in den Urteilen Bouma und Beusmans zugrunde gelegten Auslegung des Urteils Spagl werde das Urteil Quiller verkannt, legen die Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, dass das Gericht das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt habe.

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    Mit ihrer siebten Rüge tragen die Rechtsmittelführer vor, mit der genannten Auslegung werde das Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 1997 in den Rechtssachen T-195/94 und T-202/94 (Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, im Folgenden: Urteil Quiller) verkannt.

    58 Hinsichtlich der Rüge, mit der in den Urteilen Bouma und Beusmans zugrunde gelegten Auslegung des Urteils Spagl werde das Urteil Quiller verkannt, legen die Rechtsmittelführer nicht dar, inwieweit mit diesem Vorbringen aufgezeigt werden soll, dass das Gericht das Urteil Spagl fehlerhaft ausgelegt habe.

    Im Urteil Quiller habe das Gericht anerkannt, dass eine solche Beweislastumkehr bedeute, dass sie rückwirkend mit den Folgen des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 857/84 konfrontiert würden.

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    betreffend zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203) und T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223) wegen Aufhebung dieser Urteile,.

    1 Mit zwei getrennten Rechtsmittelschriften, die am 13. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben E. Bouma und B. Beusmans gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203, im Folgenden: Urteil Bouma) und T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223, im Folgenden: Urteil Beusmans) (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht ihre Klagen auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) abgewiesen hat.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 bzw. in der Rechtssache T-73/94 aufzuheben;.

  • EuGH, 23.01.2003 - C-421/00

    Sterbenz

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    67 Dazu ist darauf zu verweisen, dass im Vorabentscheidungsverfahren eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    67 Dazu ist darauf zu verweisen, dass im Vorabentscheidungsverfahren eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts nur möglich ist, wenn dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.02.2002 - C-486/01

    Front national / Parlament

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    112 Nach den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes ist die Würdigung der Tatsachen, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, jedoch keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. u. a. Beschluss vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R, Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843, Randnrn.
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-162/01
    Diese Rüge stützt sich nämlich auf ein Urteil, das die Auslegung des Urteils Spagl nicht zum Gegenstand hat und dessen Rechtskraft sich nicht auf die vorliegenden Rechtssachen erstreckt (vgl. dazu Urteil vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 05.06.2003 - C-121/01

    'O''Hannrachain / Parlament'

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

  • EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

    Flemmer

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94

    Kokkeler u.a. / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche

    26 Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Zwischen den Parteien ist Einigkeit über die Auswahl einer Musterrechtssache innerhalb der Kategorie I der SLOM-Erzeuger für den Fall erzielt worden, dass der Gerichtshof die oben in Randnummer 22 zitierten Urteile Bouma und Beusmans bestätigen sollte, und der Kläger J. Blom ist ermächtigt worden, eine aktualisierte Klageschrift in der Musterrechtssache einzureichen.

    48 Der Rat hat beantragt, das Verfahren auf die in der aktualisierten Klageschrift aufgeworfenen Fragen zu beschränken, die nicht Gegenstand der Erörterung in den Rechtssachen waren, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen sind.

    Zweitens trägt der Kläger vor, dass Unterschiede bestünden zwischen seiner Situation und derjenigen der Kläger in den Rechtssachen, die von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing und den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen seien.

    91 Schließlich trägt der Kläger vor, dass es rechtlich unzulässig sei, die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-1983-Erzeugern auf einer anderen Grundlage als der zu beurteilen, die bei den SLOM-I-Erzeugern verwendet worden sei, und die Beurteilung, die das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans vorgenommen habe, sei falsch, soweit es entschieden habe, dass die SLOM-1983-Erzeuger eine größere Beweislast tragen müssten als die SLOM-I-Erzeuger, obwohl ihre Situation identisch sei.

    102 Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    104 Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 104 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    106 Ferner geht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    107 Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 46, und Beusmans, Randnr. 45, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    110 Da im vorliegenden Fall der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 1. Oktober 1983 bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufgenommen hat, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 48, und Beusmans, Randnr. 47, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    116 Zum Argument des Klägers, mit dem er Unterschiede geltend macht, die zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans und dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, angeblich insoweit bestehen, als Herr Bouma und Herr Beusmans, anders als dies bei ihm der Fall sei, noch immer nicht über eine endgültige Referenzmenge verfügten, während Herrn Böcker-Lensing erst 1995 eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, ist sodann zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 eine vorläufige Referenzmenge erhalten hat, nicht folgt, dass er im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Anspruch auf eine Entschädigung hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 49, und Beusmans, Randnr. 48).

    128 Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass der Erhalt eines Entschädigungsangebots der niederländischen Behörden nach der Verordnung Nr. 2187/93 eine ausdrückliche Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft bedeute und dass die Tatsache, dass er anders als die Kläger, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans sowie von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, ein solches Angebot erhalten habe, ihn von diesen Klägern unterscheide und von der Verpflichtung entbinde, zu beweisen, dass er die Absicht hatte, die Milcherzeugung am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94

    Werners / Rat und Kommission - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung -

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Das von den Beklagten aufgestellte Erfordernis werde aus den Ausführungen des Gerichts in den Urteilen Bouma und Beusmans hergeleitet, die aber auf den Fall der SLOM-I-Erzeuger nicht übertragbar seien, weil der Grund dafür, dass das Gericht in diesen Urteilen festgestellt habe, dass die fraglichen Erzeuger ihre Absicht nachweisen müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer SLOM-Verpflichtung wieder aufzunehmen, darin gelegen habe, dass die SLOM-Verpflichtung im Referenzjahr, d. h. 1983, ausgelaufen sei.

    Die SLOM-Erzeuger, die wie er eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien, die am Ende des Referenzjahres ausgelaufen sei, befänden sich in einer völlig anderen Situation als SLOM-II-Erzeuger wie z. B. die Kläger in den mit den Urteilen Bouma und Beusmans abgeschlossenen Rechtssachen.

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Deshalb sei der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger anzusehen (oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 88).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08

    Sviluppo Italia Basilicata / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass, worauf im angefochtenen Urteil hingewiesen worden ist, nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 11, sowie vom 29. April 2004, Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, C-162/01 P und C-163/01 P, Slg. 2004, I-4509, Randnr. 43).
  • EuG, 09.09.2015 - T-168/14

    Pérez Gutiérrez / Kommission

    En effet, il y a lieu de rappeler que, selon une jurisprudence constante, c'est à la partie requérante qu'il appartient de démontrer que sont réunies les différentes conditions d'une responsabilité non contractuelle de l'Union (arrêt du 29 avril 2004, Bouma et Beusmans/Conseil et Commission, C-162/01 P et C-163/01 P, Rec, EU:C:2004:247, point 100).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01 P, C-163/01 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.09.2003 - C-162/01 P, C-163/01 P (https://dejure.org/2003,15654)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. September 2003 - C-162/01 P, C-163/01 P (https://dejure.org/2003,15654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouma / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Beusmans / Rat und Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Edouard Bouma und Bernard M. J. B. Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung

  • EU-Kommission

    Edouard Bouma und Bernard M. J. B. Beusmans gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Landwirtschaft , Milcherzeugnisse , Haftung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen Mulder (10) (im Folgenden: Urteil Mulder I) und Von Deetzen (11) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 (12) ergänzten Fassung wegen Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes insoweit für ungültig, "als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsieht, die in Erfüllung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 ... eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert haben".

    Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (20) (im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens, den bestimmte Milcherzeuger insoweit durch die Verordnung Nr. 857/84 erlitten haben, als diese Verordnung keine Zuteilung einer Referenzmenge an die Erzeuger vorsah, "die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 ... eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten".

    Mit dieser Verordnung wird den Erzeugern, denen endgültig eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde (23) , eine pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich aller Schäden angeboten, die sie aufgrund der im Urteil Mulder II gegenständlichen Regelung erlitten haben.

    Mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen Mulder u. a./Rat und Kommission (24) (im Folgenden: Urteil Mulder III) entschied der Gerichtshof schließlich endgültig über die Höhe der an die Kläger in diesen Rechtssachen, die vom vorgenannten Entschädigungsangebot keinen Gebrauch gemacht hatten (25) , zu zahlenden Entschädigungen.

    Bezogen auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der eine Nichtvermarktungsvereinbarung abgeschlossen hat, bedeute dies, dass er darauf vertrauen dürfe, "dass er nach dem Ende seiner Verpflichtung keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat (Urteile Mulder I, Randnummer 24, und Von Deetzen, Randnummer 13)".

    Es untermauert dies in der Folge unter Bezugnahme auf das Urteil Mulder II (34) :.

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (vgl. dazu Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven zum Urteil Mulder II, Slg. 1992, I-3094, Nr. 30).".

    Sodann habe das Gericht dadurch, dass es von den 83ern verlangt habe, konkrete Maßnahmen zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen darzulegen, eine zusätzliche Bedingung aufgestellt, die nicht mit den im Urteil Mulder II aufgestellten Grundsätzen übereinstimme.

    Ebenso wenig würden diese dem Urteil Mulder II widersprechen.

    Eine Benachteiligung von 83ern gegenüber 84ern, um die es im Urteil Mulder II gegangen sei, habe entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer nicht stattgefunden.

    Im Übrigen weist die Kommission den Vorwurf zurück, das Gericht habe in den angefochtenen Urteilen an die Haftung gegenüber 83ern einen strengeren Maßstab angelegt als im Urteil Mulder II an jene gegenüber 84ern.

    Ebenso wenig führen die in den Urteilen Mulder I, Von Deetzen oder Pastätter festgestellten Ungültigkeiten unmittelbar zu einer Haftung der Gemeinschaft.

    So ist der Gerichtshof in seinem Urteil Mulder II auf der Grundlage seiner Feststellungen in den Urteilen Mulder I und Von Deetzen, wonach die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 1371/84 ergänzten Fassung unter Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erlassen worden ist, zum Ergebnis gekommen, dass die Gemeinschaft den Schaden zu ersetzen hat, den Erzeuger aufgrund der Anwendung dieser Verordnungen erlitten haben.

    Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer steht dies auch, wie der Rat und die Kommission zutreffend ausgeführt haben, nicht im Widerspruch zum Urteil Mulder II und zum Maßstab, den der Gerichtshof dort an die 84er angelegt hat.

    Zum anderen hat der Gerichtshof auch im Urteil Mulder II geprüft, ob die Erzeuger die Absicht hatten, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen oder diese freiwillig aufgegeben haben (55) .

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans zu Unrecht aus dem Urteil Mulder II abgeleitet, dass Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen ergriffen haben müssen.

    Im Übrigen gehe der Gerichtshof im Urteil Mulder II keineswegs auf die besondere Situation der 83er ein.

    Wie das Gericht zu Recht in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans festgestellt habe, unterliege die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß dem Urteil Mulder II der Bedingung, dass die Erzeuger ihre Absicht zur Wiederaufnahme der Produktion kundgetan hätten.

    Insgesamt habe das Gericht zutreffend auf das Urteil Mulder II und auf die diesbezüglichen Schlussanträge verwiesen.

    Die Kommission stimmt im Wesentlichen dem Gericht darin zu, dass gemäß dem Urteil Mulder II - welches bisher das einzige Urteil des Gerichtshofes sei, das die Haftung der Gemeinschaft gegenüber SLOM-Erzeugern betreffe - die Erzeuger ihre Absicht klar bekunden müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen wieder aufzunehmen.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Mulder II die erforderliche Kausalität zwischen der fraglichen rechtswidrigen Handlung und dem Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen also auf der Grundlage dessen bejaht, dass die 84er ihre Absicht der Wiederaufnahme der Milcherzeugung in geeigneter Weise kundgetan haben.

    Das Gericht hat insofern das vom Gerichtshof im Urteil Mulder II in Bezug auf 84er festgelegte Erfordernis, wonach die Absicht des Erzeugers ersichtlich sein müsse, nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung die Tätigkeit wieder aufzunehmen, lediglich auf die Situation von 83ern umgelegt, welche anders als die 84er sogar zunächst nach Ablauf ihrer Verpflichtungen - ohne dass sie daran durch die Abgabenregelung gehindert worden wären - Gelegenheit hatten, Milch zu erzeugen.

    Daraus ergibt sich, dass das Gericht in Randnummer 46 des Urteils Bouma und in Randnummer 45 des Urteils Beusmans das Urteil Mulder II richtig ausgelegt und auf dieser Grundlage keine rechtsfehlerhaften Schlüsse in Bezug auf die Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft gegenüber 83ern gezogen hat.

    Aus den Urteilen Mulder I, Spagl und Mulder II ergebe sich, dass 83er unter denselben Bedingungen eine Entschädigung beanspruchen können müssen wie 84er.

    Der Gerichtshof habe aber bereits in seinem Urteil Mulder I festgestellt, dass das Bestehen dieser theoretischen Möglichkeit nichts an der Unrechtmäßigkeit der Gemeinschaftsregelung ändere (57) .

    Die von den Rechtsmittelführern herangezogenen Passagen aus den Urteilen Mulder I (61) , Spagl (62) und Mulder II (63) sind hier nicht einschlägig, weil sie eine ganz andere Frage betreffen, nämlich die, ob die Abgabenregelung bzw. die Verordnung Nr. 857/84 tatsächlich (in allen Fällen) die Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger gewährleistet oder nicht.

    Seiner Ansicht nach sei der Beweis, den die Kläger erbracht haben wollen - nämlich dass sie nicht endgültig auf die Erzeugung verzichtet hätten und dass sie in der Lage gewesen seien, die Milchproduktion wieder aufzunehmen - im Lichte der im Urteil Mulder II festgelegten Voraussetzungen ohnehin nicht geeignet, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.

    - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321).

    47 - Vgl. das Urteil Mulder II (zitiert in Fußnote 20), Randnrn.

    49 - Vgl. u. a. die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 24, Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 13, und Wehrs (zitiert in Fußnote 18), Randnr. 8.

    50 - Vgl. u. a. die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, sowie Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 12.

    53 - Vgl. u. a. die Urteile vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P (Atlanta u. a./Kommission und Rat, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52) sowie die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, und Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 12.

    55 - Siehe das Urteil Mulder II (zitiert in Fußnote 20), Randnr. 23.

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    Ferner wandten sie sich, gestützt auf das Urteil Spagl, gegen die These der Beklagten, dass SLOM-Erzeuger, deren Nichtvermarktungszeitraum im Jahr 1983 endete und die die Milcherzeugung nicht vor dem 1. April 1984 wieder aufgenommen hätten, keine Entschädigung beanspruchen könnten.

    "43 Ferner geht aus dem Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Das Gericht leitet aus dem Urteil Spagl ab, "dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 endete, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen haben, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen" (33) .

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus sieben Teilen besteht, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnummern 43 bis 45 des Urteils Bouma und 42 bis 44 des Urteils Beusmans das Urteil Spagl unzutreffend ausgelegt und daraus falsche Schlüsse in Bezug auf die Schadenersatzansprüche von 83ern gezogen.

    Gegen eine derartige Auslegung bringen sie vor, dass sich das Urteil Spagl auf alle 83er beziehe (43) und entgegen der Auffassung des Gerichts nichts darauf hinweise, dass der Gerichtshof die Aufhebung der Verordnung Nr. 857/84 auf diejenigen Fälle habe beschränken wollen, in denen die betroffenen SLOM-Erzeuger nach dem Auslaufen ihrer Nichtvermarktungsverpflichtungen die Milcherzeugung während des Referenzjahres 1983 wieder aufnehmen konnten.

    Des Weiteren habe der Gerichtshof bereits im Urteil Spagl, wie in der Zusammenschau mit den Schlussanträgen ersichtlich werde (44) , das Vorbringen zurückgewiesen, wonach Herr Spagl die Produktion im Zeitraum zwischen dem Auslaufen seiner Nichtvermarktungsverpflichtung und der Einführung der Abgabenregelung wieder aufnehmen hätte können.

    Aus dem Urteil Spagl und den diesbezüglichen Schlussanträgen des Generalanwalts gehe außerdem nicht hervor, dass der Gerichtshof bei dieser Entscheidung auf die besonderen Umstände des Falles abgestellt habe, wie sie das Gericht genannt und seiner Auslegung zugrunde gelegt habe.

    Er unterstreicht dabei insbesondere, dass das Urteil Spagl die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 betreffe, während es in den vorliegenden Fällen um die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gehe, welche allgemein, wie das Gericht zu Recht ausgeführt habe, von einer Reihe von Voraussetzungen abhänge.

    Aus dem Urteil Spagl allein könne unmittelbar keine Haftung der Gemeinschaft abgeleitet werden.

    Jedenfalls gebe es keine Widersprüche zwischen dem Urteil Spagl und den angefochtenen Urteilen.

    Nach Ansicht der Kommission ist zudem das Urteil Spagl, in dem es um die Gültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 gehe - also insbesondere um die Zuteilung einer Referenzmenge - für die Frage des Schadenersatzes, um die es hier gehe, nicht ausschlaggebend.

    Schon daraus ergibt sich entgegen der Prämisse, von der die Rechtsmittelführer offenbar ausgehen, dass aus dem Urteil Spagl, mit dem der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens lediglich über die Gültigkeit des Artikels 3a der Verordnung Nr. 857/84 in seiner durch die Verordnung Nr. 764/89 geänderten Fassung entschieden hat, nicht ohne weiteres Schadenersatzansprüche für 83er oder sonstige SLOM-Erzeuger abzuleiten sind.

    In diesem Zusammenhang sind die gerügten Ausführungen des Gerichts in Bezug auf das Urteil Spagl zu sehen.

    Zunächst hat das Gericht in Randnummer 43 des Urteils Bouma und in Randnummer 42 des Urteils Beusmans zutreffend ausgeführt, dass aus dem Urteil Spagl hervorgehe, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, als sie alle 83er und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausschloss.

    Dies ergibt sich nämlich aus der Antwort des Gerichtshofes im Urteil Spagl auf die erste Vorlagefrage (54) insbesondere in Verbindung mit Randnummer 13 dieses Urteils, welche das Gericht wörtlich wiedergegeben hat.

    Des Weiteren ist das Urteil Spagl tatsächlich, wie das Gericht sodann in Randnummer 44 des Urteils Bouma und in Randnummer 43 des Urteils Beusmans ausgeführt hat, im Lichte des Sachverhalts zu sehen, der dem Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht zugrunde lag, und zwar in dem Sinne, dass die in dieser Rechtssache fragliche Regelung nur insofern bzw. nur in Bezug auf diejenigen 83er gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstieß, die in Erfüllung einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung - und nicht aus anderen Gründen - während des gesamten oder eines Teils des Referenzjahres keine Milch geliefert haben.

    Diese Ausführungen des Gerichts betreffend das Urteil Spagl dürften damit im Übrigen als Erwiderung zum in Randnummer 34 des Urteils Bouma bzw. Randnummer 33 des Urteils Beusmans zusammengefassten Vorbringen der (damaligen) Kläger zu verstehen sein, wonach es unerheblich sei, aus welchen Gründen der Kläger in der Rechtssache, die zum Urteil Spagl geführt habe, die Milcherzeugung nicht wieder aufgenommen habe.

    Wie sich bereits aus meinen vorangegangenen Ausführungen ergibt, entspricht diese Feststellung der Bedeutung, welche der Gerichtshof dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in ständiger Rechtsprechung sowie im Urteil Spagl beigemessen hat und wonach sich SLOM-Erzeuger nicht auf diesen Grundsatz berufen können, wenn sie während des Referenzzeitraums aufgrund einer - wenn auch nur vorübergehenden - freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung keine Milch geliefert haben.

    Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen das Urteil Spagl korrekt ausgelegt hat und auf dessen Grundlage zutreffende Feststellungen in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes getroffen hat.

    In diese Richtung gehende Vorbringen der Gemeinschaftsorgane seien auch in der Folge in den Urteilen Spagl (58) , Mulder II (59) sowie Quiller und Heusmann (60) zurückgewiesen worden.

    - Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539).

    44 - Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 2. Oktober 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Urteil zitiert in Fußnote 15), Nrn. 25 und 31.

  • EuGH, 10.01.1992 - C-177/90

    Kühn / Landwirtschaftskammer Weser-Ems

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    Dagegen laufe es "dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (Urteil Kühn, Randnr. 15)" (31) .

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Kühn ausgeführt, dass es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider laufe, "dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat" (51) .

    48 - Vgl. u. a. die Urteile vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-14/01 (Molkerei Wagenfeld, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 56), vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-63/93 (Duff u. a., Slg. 1996, I-569, Randnr. 20) sowie vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90 (Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14).

    51 - Urteil in der Rechtssache C-177/90 (zitiert in Fußnote 48), Randnr. 15.

  • EuG, 31.01.2001 - T-533/93

    Bouma u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    Die beiden vorliegenden, zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsmittel richten sich gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (2) (im Folgenden: Urteil Bouma) und T-73/94 (3) (im Folgenden: Urteil Beusmans), mit denen das Gericht die von den niederländischen Milcherzeugern Edouard Bouma und Bernhard Beusmans gegen den Rat und die Kommission eingereichten Schadenersatzklagen abgewiesen hat.

    Mit Beschlüssen vom 31. August 1994 setzte das Gericht die Verfahren in den Rechtssachen T-533/93 und T-73/94 bis zur Verkündung des Urteils Mulder III aus.

    2 - Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-533/93 (Bouma/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-203).

    - Siehe die Urteile in den Rechtssachen T-533/93 (zitiert in Fußnote 2), Randnrn.

  • EuG, 31.01.2001 - T-73/94

    Hendriks / Rat und Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    Die beiden vorliegenden, zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsmittel richten sich gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 31. Januar 2001 in den Rechtssachen T-533/93 (2) (im Folgenden: Urteil Bouma) und T-73/94 (3) (im Folgenden: Urteil Beusmans), mit denen das Gericht die von den niederländischen Milcherzeugern Edouard Bouma und Bernhard Beusmans gegen den Rat und die Kommission eingereichten Schadenersatzklagen abgewiesen hat.

    Mit Beschlüssen vom 31. August 1994 setzte das Gericht die Verfahren in den Rechtssachen T-533/93 und T-73/94 bis zur Verkündung des Urteils Mulder III aus.

    - Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-73/94 (Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2001, II-223).

    24 und 29 f., und T-73/94 (zitiert in Fußnote 3), Randnrn.

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    46 - Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P (Arnaldo Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 11), vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (zitiert in Fußnote 41), Randnr. 42, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 50/86 (Grands Moulins/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4833, Randnr. 7).

    64 - Vgl. u. a. das Urteil in der Rechtssache C-257/98 P (zitiert in Fußnote 46), Randnr. 63.

  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    41 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-217/01 P [Michel Hendrickx/Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), Slg. 2003, I-0000, Randnr. 37], vom 27. Juni 2002 in der Rechtssache C-274/00 P (Simon, Slg. 2002, I-5999, Randnr. 39) und vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (Brazzelli Lualdi, Slg. 1994, I-1981, Randnr. 29).

    46 - Vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P (Arnaldo Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 11), vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P (zitiert in Fußnote 41), Randnr. 42, und vom 8. Dezember 1987 in der Rechtssache 50/86 (Grands Moulins/Rat und Kommission, Slg. 1987, 4833, Randnr. 7).

  • EuGH, 22.10.1992 - C-85/90

    Dowling / Irland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    43 - Die Kläger untermauern dies auch mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1992 in der Rechtssache C-85/90 (Dowling, Slg. 1992, I-5305, Randnr. 25).

    52 - Siehe dazu das Urteil Dowling (zitiert in Fußnote 43), Randnr. 20.

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    53 - Vgl. u. a. die Urteile vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P (Atlanta u. a./Kommission und Rat, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52) sowie die Urteile Mulder I (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, und Von Deetzen (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 12.
  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2003 - C-162/01
    - Urteil vom 28. April 1988 in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355).
  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

  • EuGH, 15.02.1996 - C-63/93

    Duff u.a.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

  • EuGH, 02.10.2001 - C-449/99

    EIB / Hautem

  • EuGH, 05.06.2003 - C-121/01

    'O''Hannrachain / Parlament'

  • EuGH, 06.03.2003 - C-14/01

    Niemann

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • EuGH, 07.11.2002 - C-184/01

    Hirschfeldt / EUA

  • EuGH, 10.04.2003 - C-217/01

    Hendrickx / Cedefop

  • EuGH, 27.06.2002 - C-274/00

    Simon / Kommission

  • EuGH, 25.05.2000 - C-273/98

    Schlebusch

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

  • EuGH, 08.12.1987 - 50/86

    Grands Moulins de Paris / Rat und Kommission

  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuGH, 20.01.2005 - C-198/04

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2003 - C-164/01

    van den Berg / Rat und Kommission

    Ich habe bereits mit meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C 162/01 P und C 163/01 P (6) zu der die SLOM-Erzeuger betreffenden Haftungsproblematik Stellung genommen, wobei es in jenen Fällen vor allem um die Frage ging, ob die Haftung der Gemeinschaft von der Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung bzw. von einer entsprechenden Absichtsbekundung des SLOM-Erzeugers abhänge.

    6 - Schlussanträge vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (E. Bouma/Rat und Kommission und B. Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 0000, I-0000).

    7 - Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), Nrn. 6 bis 26.

    36 - Siehe u. a. die Urteile vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, Randnr. 24), in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355, Randnr. 13) und vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285, Randnr. 8); siehe auch meine Ausführungen zum Grundsatz des Vertrauensschutzes in meinen Schlussanträgen vom 18. September 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (zitiert in Fußnote 6), insbesondere die Nrn. 74 ff.

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